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952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 6 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Allmendbewilligungen

Zuständigkeit
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§ 6 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Allmendbewilligungen

1. Die Bewilligungen zur Nutzung des öffentlichen Raumes gemäss § 10 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013 werden vom Bau- und Verkehrsdepartement erteilt, soweit nicht Vorschriften über die Märkte und Messen das Präsidialdepartement als zuständig bezeichnen. Die Organe des Bau- und Verkehrsdepartements haben, bevor sie Bewilligungen erteilen, welche eine Beeinträchtigung des Strassenverkehrs bewirken können, die Zustimmung der Kantonspolizei einzuholen. Die Zustimmung kann für gewisse Fälle allgemein erteilt werden.

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