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952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 5 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Polizeiliche Anordnungen

Zuständigkeit
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§ 5 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Polizeiliche Anordnungen

1. Zu kurzfristigen polizeilichen Anordnungen im Strassenverkehr ist jede oder jeder Angehörige des Polizeikorps befugt. Als solche Anordnungen sind auch alle Weisungen zu betrachten, die diese durch sichtbare oder für die Strassenbenützerinnen und -benützer verständliche Zeichen geben.

2. Die Kantonspolizei ist befugt, in Ausnahmefällen von den Verkehrsregeln abweichende Anordnungen zu treffen, falls Verkehrsabwicklung oder Verkehrssicherheit dies erfordern (Art. 27 SVG, Art. 66 und 67 der Signalisationsverordnung [SSV] vom 5. September 1979).

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