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952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 4 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Polizeiliche Bewilligungen

Zuständigkeit
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§ 4 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Polizeiliche Bewilligungen

1. Für die Erteilung, Änderung sowie den Entzug von polizeilichen Bewilligungen, die sich auf den Strassenverkehr beziehen und von allgemeiner Art oder längerer Dauer sind, ist für das ganze Kantonsgebiet das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter dem Vorbehalt der Vorschriften über die Aufsicht und die Benützung der Allmend zuständig.

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