952.200
GGBVStVORCR
CH-BS
§ 3 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Erlass von Verkehrsanordnungen
Zuständigkeit
§ 3 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Erlass von Verkehrsanordnungen
1. Die unter Art. 3 SVG vorgesehenen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen und Massnahmen, durch welche örtlich oder zeitlich begrenzte Regelungen des Strassenverkehrs getroffen werden, erlässt für das Stadtgebiet und für die Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen unter Vorbehalt der temporären Anordnungen gemäss § 7 Abs. 2 hievor das Bau- und Verkehrsdepartement.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist vorgängig anzuhören. In den Gemeinden Bettingen und Riehen ist für die Gemeindestrassen die Gemeinde zu solchen Anordnungen befugt; sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements und des Justiz- und Sicherheitsdepartements.