Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 3 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Erlass von Verkehrsanordnungen

Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Erlass von Verkehrsanordnungen

1. Die unter Art. 3 SVG vorgesehenen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen und Massnahmen, durch welche örtlich oder zeitlich begrenzte Regelungen des Strassenverkehrs getroffen werden, erlässt für das Stadtgebiet und für die Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen unter Vorbehalt der temporären Anordnungen gemäss § 7 Abs. 2 hievor das Bau- und Verkehrsdepartement.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist vorgängig anzuhören. In den Gemeinden Bettingen und Riehen ist für die Gemeindestrassen die Gemeinde zu solchen Anordnungen befugt; sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements und des Justiz- und Sicherheitsdepartements.

← § 2 Strassenverkehrsverordnung, StVO Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Aufsicht und Vollzug § 4 Strassenverkehrsverordnung, StVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →