§ 22 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Ausnahme- und Sonderbewilligungen
§ 22 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Ausnahme- und Sonderbewilligungen
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Einzelbewilligung CHF | Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRV CHF
1. a) Grundgebühr für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78 und 79 VRV): 50 * | 50
b) Zuschlag für Eilbehandlung bei Antragstellung innert weniger als zwei Arbeitstagen: 50 | -
c) Zuschlag für Zustellung der Bewilligung durch die Polizei an die Zollstellen: 50 | -
2. Gebühren für Übermasse
a) Länge
aa) bis 30,00 m: 30 | 300
ab) über 30,00 m: 50 | -
ac) vorderer Überhang über 3,00 m: 50 | 500
ad) hinterer Überhang über 5,00 m: 50 | 500
b) Breite
ba) bis 3,50 m: 50 | 500
bb) 3,51 bis 4,00 m: 80 | -
bc) über 4,00 m: 100 | ... *
c) Höhe
ca) bis 4,20 m: 50 | 500
cb) 4,21 bis 4,50 m: 80 | -
cc) über 4,50 m: 100 | -
3. Gewichtsgebühren
a) Beim Überschreiten der zulässigen Gesamtgewichte gemäss Art. 9 SVG und Art. 67 VRV
aa) bis 50 t Gesamtgewicht: 50 | 500
ab) für alle weiteren angebrochenen 10 t je: 25 | -
b) Beim Überschreiten der zulässigen Achslast gemäss Art. 67 Abs. 3 VRV, pro angebrochene Tonne je 50% Zuschlag zur in lit. a genannten Gewichtsgebühr.
c) Dauerbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge, Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger und Arbeitsmaschinentransporte auf Sachentransportanhängern: ... * | 10facher Betrag der Einzelbewilligung
4. Streckendauerbewilligungen für Transporte gemäss Art. 78 Abs. 2 VRV (bis maximal 6 Monate): ... * | 10facher Betrag der Einzelbewilligung
5. ... * : ... | ...
a) ... : ... | ...
b) ... : ... | ...
6. Berechnungsgrundlagen
a) Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstmasse gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften überschreiten, ist nur die höchste Gebühr zu entrichten.
b) Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden das Betriebsgewicht des Anhängers und das Gesamtgewicht des bzw. der Zugfahrzeuge berücksichtigt.
c) Nebeneinanderliegende oder versetzte Achsen gelten als eine Achse.
d) In der Einzelbewilligung ist auch die Leerfahrt sowie die Rückfahrt bei Arbeitsmaschinen innert einem Monat enthalten.
e) Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch in den folgenden Fällen erteilt werden
ea) Zusammenhängende Transporte auf derselben Strecke
eb) Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes
ec) Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes
7. Der Kostenersatz für polizeiliche Aufwendungen
a) bei Begleitfahrten von Transporten und Transportfehlfahrten sowie
b) bei anderen verrechenbaren Dienstleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt. *
8. Sonntags- und Nachtfahrten
a) Tagesbewilligung
aa) für Nacht- oder Sonntagsfahrt: 70
ab) für Nacht- und Sonntagsfahrt: 100
b) Monatsbewilligung (nur Nachtfahrten): 100
c) Jahresbewilligung (nur Nachtfahrten): 1'000
9. Andere Ausnahme- und Sonderbewilligungen: *
a) für Gehbehinderte, Behindertentransporte *: gebührenfrei
b) ... * : ... *
c) ... : ... | ...
ca) ... : ... | ...
cb) ... : ... | ...
cc) ... : ... | ...
d) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (Art. 17 SSV)
da) Monatsbewilligung: 20
db) Jahresbewilligung: 100
e) ... : ... | ...
ea) ... : ... | ...
eb) ... : ... | ...
ec) ... : ... | ...
f) ... : ... | ...
fa) ... : ... | ...
fb) ... : ... | ...
g) Befreiung von der Gurtentragepflicht: 30
h) übrige Bewilligungen nach Aufwand: 30 bis 600
10. Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
a) leichte Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl. Anhänger, sowie leichte Motorwagen und Traktoren
aa) Prüfung des Gesuchs: 50
ab) Jahresbewilligung (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS): 50
b) schwere Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl. Anhänger, sowie schwere Motorwagen und Traktoren
ba) Prüfung des Gesuchs: 50
bb) Jahresbewilligung für schwere Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl. Anhänger (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS): 100
bc) Jahresbewilligung für schwere Motorwagen und Traktoren (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS): 200
c) für die Fahrzeugprüfung gelten die Tarife gemäss der Verordnung betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt.
11. Ausnahmebewilligungen gemäss SDR: *
a) Prüfung des Gesuchs: 50
b) Jahresbewilligung pro Beförderungseinheit oder Anhänger: bis 600
d) ... * : ...
12. Bewilligungs-Duplikate und -Änderungen: 20