Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 22 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Ausnahme- und Sonderbewilligungen

Gebühren des Justiz- und Sicherheitsdepartements
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Ausnahme- und Sonderbewilligungen

1

Einzelbewilligung CHF | Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRV CHF

1. a) Grundgebühr für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78 und 79 VRV): 50 * | 50

b) Zuschlag für Eilbehandlung bei Antragstellung innert weniger als zwei Arbeitstagen: 50 | -

c) Zuschlag für Zustellung der Bewilligung durch die Polizei an die Zollstellen: 50 | -

2. Gebühren für Übermasse

a) Länge

aa) bis 30,00 m: 30 | 300

ab) über 30,00 m: 50 | -

ac) vorderer Überhang über 3,00 m: 50 | 500

ad) hinterer Überhang über 5,00 m: 50 | 500

b) Breite

ba) bis 3,50 m: 50 | 500

bb) 3,51 bis 4,00 m: 80 | -

bc) über 4,00 m: 100 | ... *

c) Höhe

ca) bis 4,20 m: 50 | 500

cb) 4,21 bis 4,50 m: 80 | -

cc) über 4,50 m: 100 | -

3. Gewichtsgebühren

a) Beim Überschreiten der zulässigen Gesamtgewichte gemäss Art. 9 SVG und Art. 67 VRV

aa) bis 50 t Gesamtgewicht: 50 | 500

ab) für alle weiteren angebrochenen 10 t je: 25 | -

b) Beim Überschreiten der zulässigen Achslast gemäss Art. 67 Abs. 3 VRV, pro angebrochene Tonne je 50% Zuschlag zur in lit. a genannten Gewichtsgebühr.

c) Dauerbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge, Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger und Arbeitsmaschinentransporte auf Sachentransportanhängern: ... * | 10facher Betrag der Einzelbewilligung

4. Streckendauerbewilligungen für Transporte gemäss Art. 78 Abs. 2 VRV (bis maximal 6 Monate): ... * | 10facher Betrag der Einzelbewilligung

5. ... * : ... | ...

a) ... : ... | ...

b) ... : ... | ...

6. Berechnungsgrundlagen

a) Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstmasse gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften überschreiten, ist nur die höchste Gebühr zu entrichten.

b) Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden das Betriebsgewicht des Anhängers und das Gesamtgewicht des bzw. der Zugfahrzeuge berücksichtigt.

c) Nebeneinanderliegende oder versetzte Achsen gelten als eine Achse.

d) In der Einzelbewilligung ist auch die Leerfahrt sowie die Rückfahrt bei Arbeitsmaschinen innert einem Monat enthalten.

e) Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch in den folgenden Fällen erteilt werden

ea) Zusammenhängende Transporte auf derselben Strecke

eb) Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes

ec) Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes

7. Der Kostenersatz für polizeiliche Aufwendungen

a) bei Begleitfahrten von Transporten und Transportfehlfahrten sowie

b) bei anderen verrechenbaren Dienstleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt. *

8. Sonntags- und Nachtfahrten

a) Tagesbewilligung

aa) für Nacht- oder Sonntagsfahrt: 70

ab) für Nacht- und Sonntagsfahrt: 100

b) Monatsbewilligung (nur Nachtfahrten): 100

c) Jahresbewilligung (nur Nachtfahrten): 1'000

9. Andere Ausnahme- und Sonderbewilligungen: *

a) für Gehbehinderte, Behindertentransporte *: gebührenfrei

b) ... * : ... *

c) ... : ... | ...

ca) ... : ... | ...

cb) ... : ... | ...

cc) ... : ... | ...

d) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (Art. 17 SSV)

da) Monatsbewilligung: 20

db) Jahresbewilligung: 100

e) ... : ... | ...

ea) ... : ... | ...

eb) ... : ... | ...

ec) ... : ... | ...

f) ... : ... | ...

fa) ... : ... | ...

fb) ... : ... | ...

g) Befreiung von der Gurtentragepflicht: 30

h) übrige Bewilligungen nach Aufwand: 30 bis 600

10. Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen

a) leichte Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl. Anhänger, sowie leichte Motorwagen und Traktoren

aa) Prüfung des Gesuchs: 50

ab) Jahresbewilligung (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS): 50

b) schwere Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl. Anhänger, sowie schwere Motorwagen und Traktoren

ba) Prüfung des Gesuchs: 50

bb) Jahresbewilligung für schwere Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl. Anhänger (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS): 100

bc) Jahresbewilligung für schwere Motorwagen und Traktoren (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS): 200

c) für die Fahrzeugprüfung gelten die Tarife gemäss der Verordnung betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt.

11. Ausnahmebewilligungen gemäss SDR: *

a) Prüfung des Gesuchs: 50

b) Jahresbewilligung pro Beförderungseinheit oder Anhänger: bis 600

d) ... * : ...

12. Bewilligungs-Duplikate und -Änderungen: 20

← § 21 Strassenverkehrsverordnung, StVO Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Aufsicht und Vollzug § 23 Strassenverkehrsverordnung, StVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →