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952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 2 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Kantonspolizei

Zuständigkeit
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§ 2 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Kantonspolizei

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann den Vollzug von Bestimmungen über den Strassenverkehr der Kantonspolizei übertragen.

2. Die zuständige Behörde legt die Anforderungen für die Eingabe von Gesuchen um Bewilligungen, Bestätigungen, Bescheinigungen und dergleichen fest. Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise amtliche Personenstandsnachweise, ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen, geht zu Lasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

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