Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 14 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Umzüge, Demonstrationen und Kundgebungen

Strassenverkehrsvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Umzüge, Demonstrationen und Kundgebungen

1. Zur Durchführung von öffentlichen Umzügen sowie Versammlungen und zur Abhaltung von Demonstrationen und Kundgebungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedarf es einer Bewilligung der Kantonspolizei. Bewilligungen für Umzüge (Veranstaltungen) werden im Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentlichen Raumes, welches das Tiefbauamt koordiniert, erteilt.

2. Gesuche für Demonstrationen und Kundgebungen sind in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Durchführung mit folgenden Angaben einzureichen: Datum, Zeit, Ort, zu benützende Strassen sowie verantwortliche Person; bei Umzügen überdies Angaben über die Zusammensetzung des Zuges und der mitgeführten Fahrzeuge.

3. Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden.

4. Bewilligungen, die Strassen betreffen, die vom öffentlichen Verkehr befahren werden (z.B. Tram oder Linienbusse), sind durch die zuständige Bewilligungsbehörde nur im Einvernehmen mit den betroffenen Verkehrsbetrieben zu erteilen.

← § 13 Strassenverkehrsverordnung, StVO Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Aufsicht und Vollzug § 15 Strassenverkehrsverordnung, StVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →