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§ 13 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Halterpflichten

Strassenverkehrsvorschriften
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§ 13 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Halterpflichten

1. Die Halterin oder der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Kantonspolizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem sie oder er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Kantonspolizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

2. Die gewerbsmässige Vermieterin oder der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter zu führen, in das die Kantonspolizei jederzeit Einsicht nehmen kann.

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