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§ 12a Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung weggeschaffter Fahrräder, Fahrradanhänger, Motorfahrräder, Motorräder, Motorradanhänger und Handwagen

Strassenverkehrsvorschriften
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§ 12a Strassenverkehrsverordnung, StVO · Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung weggeschaffter Fahrräder, Fahrradanhänger, Motorfahrräder, Motorräder, Motorradanhänger und Handwagen

1. Die Zuständigkeit zur Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung von weggeschafften Fahrrädern, Fahrradanhängern, Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorradanhängern und Handwagen obliegt der Kantonspolizei.

2. Verwertbare Fahrräder, Fahrradanhänger, Motorfahrräder, Motorräder, Motorradanhänger und Handwagen werden nach Ablauf einer 30-tägigen Aufbewahrungsfrist verwertet, sofern sich die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Halterin oder der Halter nicht innert genannter Frist meldet oder trotz Aufforderung das Fahrzeug nicht abholt.

3. Verwertungsarten sind

a) der freihändige Verkauf (z.B. an spezialisierte Firmen);

b) die öffentliche Versteigerung;

c) die kostenlose Abgabe an gemeinnützige Institutionen, Projekte und dergleichen.

4. Offensichtlich wertlose oder defekte Fahrräder, Fahrradanhänger, Motorfahrräder, Motorräder, Motorradanhänger und Handwagen können direkt sach- und umweltgerecht entsorgt werden.

5. Fahrräder, Fahrradanhänger, Motorfahrräder, Motorräder, Motorradanhänger und Handwagen werden nach Bezahlung der Gebühren an die Eigentümerin oder den Eigentümer bzw. die Halterin oder den Halter herausgegeben, wenn der Anspruch an der Sache glaubhaft gemacht wurde. Nach Verwertung der Sache ist der Erlös, nach Abzug der Gebühren, herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf Ersatz.

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