§ 12 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Polizeiliches Wegschaffen und Blockieren von Fahrzeugen, fahrzeugähnlichen Geräten und Gegenständen
§ 12 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Polizeiliches Wegschaffen und Blockieren von Fahrzeugen, fahrzeugähnlichen Geräten und Gegenständen
1. Vorschriftswidrig, behindernd, gefährdend oder nichtbetriebssichere bzw. defekte auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Wohnwagen/-mobile, Fahrräder, Anhänger), fahrzeugähnliche Geräte und Gegenstände können durch die Kantonspolizei blockiert oder weggeschafft und untergebracht werden, sofern ihre Halterin oder ihr Halter bzw. ihre Besitzerin oder ihr Besitzer nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder der polizeilichen Aufforderung nicht Folge leistet.
1bis. Die Kantonspolizei kann über die Anwendungsfälle von Abs. 1 hinaus Fahrzeuge zwecks Halterermittlung blockieren, sofern die bisherigen Bemühungen zur Ermittlung der Halterin bzw. des Halters erfolglos geblieben sind oder aufgrund der Gesamtumstände aussichtslos erscheinen.
2. Fahrzeuge, fahrzeugähnliche Geräte oder Gegenstände, welche die Allmend über Gebühr beanspruchen oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern, können nach zehn Tagen weggeschafft werden, sofern nicht eine frühere Wegschaffung notwendig ist, namentlich wegen öffentlicher Arbeiten oder wenn andere öffentliche oder private Interessen vor gehen.
2bis. Die Kantonspolizei kann das Tiefbauamt im Rahmen seiner öffentlichen Arbeiten im Einzelfall bevollmächtigen, Fahrräder und Motorfahrräder wegzuschaffen und ihr zuzuführen, sofern sie nicht innert nützlicher Frist die Wegschaffung selbst vornehmen kann.
3. Die weggeschafften Fahrzeuge, fahrzeugähnlichen Geräte oder Gegenstände werden bei der Kantonspolizei registriert. Für die Blockierung, Wegschaffung und Unterbringung ist eine Gebühr zu erheben.
4. Die Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung der Fahrzeuge, fahrzeugähnlichen Geräte oder Gegenstände richtet sich sinngemäss nach den §§ 54 bis 56 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996, sofern nicht die besonderen Bestimmungen gemäss § 12a dieser Verordnung anzuwenden sind.