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§ 10 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Parkieren in besonderen Fällen

Strassenverkehrsvorschriften
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§ 10 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Parkieren in besonderen Fällen

1. Die Bewilligung, Motorfahrzeuge und Anhänger ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen kurzfristig abzustellen (Art. 20 Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962), kann durch die Kantonspolizei erteilt werden. Das Abstellen für länger als drei Tage bedarf einer Bewilligung des Bau- und Verkehrsdepartements.

2. Das vorübergehende Reservieren von Parkraum ist nur mit Bewilligung der Kantonspolizei gestattet. Mit dem Aufstellen der erforderlichen Signale kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber beauftragt werden. Das erforderliche Signalisationsmaterial für kurzfristige Anordnungen wird von der Kantonspolizei gegen Gebühr leihweise zur Verfügung gestellt.

3. ...

4. Das Parkieren von Motorfahrzeugen zum Transport von gefährlichen Ladungen ist an allgemein zugänglichen Orten verboten.

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