952.200
GGBVStVORCR
CH-BS
§ 1 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Aufsicht und Vollzug
Zuständigkeit
§ 1 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Aufsicht und Vollzug
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Aufsicht über den Strassenverkehr, die Verkehrssicherheit und für den Vollzug der entsprechenden Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.