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952.200 GGBVStVORCR CH-BS

§ 1 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) - Aufsicht und Vollzug

Zuständigkeit
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§ 1 Strassenverkehrsverordnung, StVO · Aufsicht und Vollzug

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Aufsicht über den Strassenverkehr, die Verkehrssicherheit und für den Vollzug der entsprechenden Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

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