Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.110 CH-BS

§ 2 Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-Verordnung)

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§ 2 ÖV-Verordnung

1. Wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Pauschale je Besucherin bzw. Besucher auferlegt, die einen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Verkehrs umfasst, so erfolgt die Bestellung von Shuttle-Zügen durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

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