§ 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Verkehrsbeiträge
§ 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Verkehrsbeiträge
1. Der Kanton kann Abgeltungen für das Erbringen von Verkehrsleistungen ausrichten, soweit diese auch bei guter kaufmännischer und betrieblicher Führung nicht eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Dies betrifft insbesondere
a) das vom Kanton und vom Bund im Regionalverkehr gemeinsam bestellte Verkehrsangebot;
b) das vom Kanton ohne Beteiligung des Bundes im Regionalverkehr zusätzlich bestellte Verkehrsangebot;
c) das vom Kanton im Ortsverkehr bestellte Verkehrsangebot;
d) die vom Kanton bestellten Sonderverkehrsleistungen zur Sicherstellung eines öffentlichen Transportangebots bei Grossanlässen.
2. Die Gemeinden oder Dritte können zusätzlich zu dem vom Kanton bestellten Angebot weitere Leistungen bestellen. Diese Leistungen sind grundsätzlich vom jeweiligen Besteller abzugelten.