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§ 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Förderungsgrundsätze

Förderungsmassnahmen
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§ 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Förderungsgrundsätze

1. Der Kanton und die Gemeinden treffen zur Erreichung des Gesetzeszwecks Förderungsmassnahmen. Sie richten sich nach volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und berücksichtigen namentlich die Ziele der Umwelt-, Wirtschafts-, Siedlungs- und Sozialpolitik.

2. Die Förderung des öffentlichen Verkehrs erfolgt im Rahmen des Gesamtverkehrssystems. Der Kanton trifft Massnahmen der Verkehrsplanung, der Verkehrstrennung sowie der Verkehrsregelung zugunsten des öffentlichen Verkehrs, um dessen Fahrzeiten zu verkürzen und zu verstetigen und so die Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit des Verkehrssystems zu erhöhen.

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