951.100
CH-BS
§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Verkehrsinfrastruktur
Steuerungsinstrumente
§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Verkehrsinfrastruktur
1. Der Kanton kann Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs an Dritte übertragen.