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§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Verkehrsinfrastruktur

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§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Verkehrsinfrastruktur

1. Der Kanton kann Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs an Dritte übertragen.

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