951.100
CH-BS
§ 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Beteiligung an Unternehmungen sowie Tarif- und Verkehrsverbünden
Steuerungsinstrumente
§ 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Beteiligung an Unternehmungen sowie Tarif- und Verkehrsverbünden
1. Der Kanton kann Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs besitzen oder sich an diesen beteiligen.
2. Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbünden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten.