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§ 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Beteiligung an Unternehmungen sowie Tarif- und Verkehrsverbünden

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§ 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Beteiligung an Unternehmungen sowie Tarif- und Verkehrsverbünden

1. Der Kanton kann Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs besitzen oder sich an diesen beteiligen.

2. Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbünden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten.

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