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§ 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Programm des öffentlichen Verkehrs

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§ 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Programm des öffentlichen Verkehrs

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat alle vier Jahre ein Programm des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Programm), in dem die Grundzüge des Angebots und der Planung dargestellt werden. Das ÖV-Programm gibt insbesondere Aufschluss über die in der nächsten Planungsperiode vorgesehenen Verkehrsleistungen und Infrastrukturmassnahmen sowie über den voraussichtlichen Abgeltungs- und Finanzierungsbedarf. Das ÖV-Programm ist Bestandteil der kantonalen Planung.

2. Das ÖV-Programm wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt.

3. Während der Laufzeit des jeweils gültigen ÖV-Programms kann der Regierungsrat im Rahmen des Globalbudgets (§ 14) Anpassungen des Angebots beschliessen.

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