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§ 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Angebotsziele

Grundlagen
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§ 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Angebotsziele

1. Der Kanton

a) * stellt im öffentlichen Personenverkehr die Grundversorgung in den Bereichen Orts- und Regionalverkehr sicher; er strebt dabei unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit einen möglichst hohen Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr an und baut zu diesem Zweck das Tramstreckennetz und die Regio-S-Bahn aus.

b) wirkt auf die bestmögliche Bedienung von Basel-Stadt im nationalen und internationalen Fernverkehr hin;

c) fördert die Verlagerung des Gütertransports auf umweltverträgliche Verkehrsmittel;

d) sorgt für die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Kantonen und der Eidgenossenschaft sowie ausländischen Gebietskörperschaften und schweizerischen Agglomerationsgemeinden;

e) * misst der Steigerung der Wohn- und Lebensqualität besonderes Gewicht bei.

2. Der Kanton und die Gemeinden achten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auf eine hohe Qualität des Angebots und auf eine leistungsfähige Verknüpfung der einzelnen Verkehrsarten, insbesondere auch mit dem übergeordneten öffentlichen Verkehr.

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