951.100
CH-BS
§ 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Zweck
Grundlagen
§ 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der Standortqualität des Kantons als Wirtschafts- und Wohnstandort durch einen leistungsfähigen öffentlichen Personen- und Güterverkehr, die Erschliessung des Kantonsgebiets und die Abwicklung eines grösstmöglichen Teils des Personen- und Gütertransports mit umweltfreundlichen und stadtgerechten Verkehrsmitteln.