Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.100 CH-BS

§ 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Zweck

Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der Standortqualität des Kantons als Wirtschafts- und Wohnstandort durch einen leistungsfähigen öffentlichen Personen- und Güterverkehr, die Erschliessung des Kantonsgebiets und die Abwicklung eines grösstmöglichen Teils des Personen- und Gütertransports mit umweltfreundlichen und stadtgerechten Verkehrsmitteln.

← § 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr Geltungsbereich § 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →