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§ 18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es ist der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen, falls die Volksinitiative «Für einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und Regionalverkehr» nicht zurückgezogen wird. Wird das Initiativbegehren zurückgezogen, so ist das Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultativen Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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