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§ 17 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 17 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Übergangsbestimmungen

1. Das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bestehende Angebot im regionalen Personenverkehr und im Ortsverkehr wird bis zum Abschluss neuer Leistungsvereinbarungen weitergeführt.

2. Bestehende Förderungsmassnahmen nach bisherigem Recht werden innerhalb von spätestens drei Jahren durch Förderungsmassnahmen nach diesem Gesetz ersetzt.

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