§ 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Grosser Rat und Regierungsrat
§ 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Grosser Rat und Regierungsrat
1. Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrats oder seiner zuständigen Kommission
a) über das ÖV-Programm gemäss § 4 Abs. 2;
b) über das Globalbudget und die Kredite gemäss § 14;
c) unter Vorbehalt der Ausgabenzuständigkeit des Regierungsrats über die Beteiligung des Kantons an anderen Unternehmen sowie den Beitritt zu Tarif- und Verkehrsverbünden (§ 6);
d) unter Vorbehalt der Ausgabenzuständigkeit des Regierungsrats über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen (§ 11) und die Bestellung von festen Anlagen (§ 12).
2. Der Regierungsrat beschliesst insbesondere
a) über Angebotsveränderungen während der Laufzeit des ÖV-Programms gemäss § 4 Abs. 3;
b) über die Leistungsvereinbarungen und über eventuelle Rahmenvereinbarungen mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs (§ 5 Abs. 2);
c) über die Ausschreibungen von Verkehrsleistungen (§ 5 Abs. 3);
d) über die Genehmigung von Tarifen in den Verbünden, in denen der Kanton Mitglied ist (§ 6);
e) über die für den Vollzug des Bundesrechts unerlässlichen Vorschriften;
f) über alle weiteren nicht gemäss Abs. 1 in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallenden Geschäfte.
3. Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz nötigen Ausführungsvorschriften.