951.100
CH-BS
§ 14 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Globalbudget
Finanzierung
§ 14 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Globalbudget
1. Auf Basis des ÖV-Programms wird für den Bereich des öffentlichen Verkehrs jährlich ein Globalbudget erstellt, das zur Finanzierung der im Rahmen der Leistungsvereinbarungen bestellten Leistungen dient. Wenn eine finanzielle Verpflichtung mit einer Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen werden soll, wird zur Finanzierung der Leistungsvereinbarungen ein entsprechender mehrjähriger Kredit beantragt.