Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.100 CH-BS

§ 13 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs

Förderungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs

1. Der Kanton und die Gemeinden beachten bei Leistungsbestellungen und Investitionen die Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs für behinderte und betagte Menschen.

2. Fahrzeuge und öffentlich zugängliche Einrichtungen (Haltestellen, Kommunikationssysteme, Billettautomaten o.ä.) des öffentlichen Regional- und Ortsverkehrs, die umgebaut oder neu beschafft werden, sind für behinderte und betagte Personen selbständig benutzbar auszugestalten, soweit der für sie zu erwartende Nutzen im Verhältnis steht

a) zum wirtschaftlichen Aufwand;

b) zum Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit;

c) zum Anliegen der betrieblichen und technischen Durchführbarkeit.

3. Bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 sind ergänzend angebotene spezielle Fahrdienste zu berücksichtigen.

4. Zur Beförderung von behinderten und betagten Menschen, deren Bedürfnisse mit im Verhältnis stehenden Massnahmen nicht abgedeckt werden können, fördert der Kanton geeignete Fahrdienste.

5. Die Massnahmen sind regional mit den betroffenen Gemeinwesen sowie den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.

← § 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr Geltungsbereich § 13a Gesetz über den öffentlichen Verkehr →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →