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§ 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Bestellung von festen Anlagen und Fahrzeugen

Förderungsmassnahmen
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§ 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Bestellung von festen Anlagen und Fahrzeugen

1. Der Kanton und die Gemeinden können feste Anlagen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge von sich aus bestellen und finanzieren, soweit Dritte zur Erstellung und Finanzierung der Anlagen oder Fahrzeuge nicht verpflichtet sind. Dabei kann die Bestellung von der Kostenbeteiligung Dritter abhängig gemacht werden.

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