951.100
CH-BS
§ 11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Investitionsbeiträge
Förderungsmassnahmen
§ 11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Investitionsbeiträge
1. Der Kanton und die Gemeinden können an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Investitionsbeiträge leisten, wobei die Bedingungen für die Ausrichtung der Beiträge im Einzelfall festgelegt werden.
2. Investitionsbeiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben vorbehalten.