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§ 10 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Tarifmassnahmen und Marketing

Förderungsmassnahmen
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§ 10 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Tarifmassnahmen und Marketing

1. Der Kanton fördert attraktive Tarife im öffentlichen Verkehr. Er kann hierzu insbesondere finanzielle Beiträge an Tarifverbünde zur Verbilligung von Abonnementen leisten.

2. Der Kanton und die Gemeinden können für Angebote des öffentlichen Verkehrs spezielle Marketingmassnahmen vorsehen.

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