951.100
CH-BS
§ 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Geltungsbereich
Grundlagen
§ 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Förderung und Finanzierung des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs zu Lande, auf dem Wasser und in der Luft sowie von entsprechenden Infrastrukturen und Anlagen durch den Kanton und die Gemeinden.
2. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Förderungsmassnahmen nach Bundesrecht sinngemäss anzuwenden, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
3. Die Organisation der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB), deren grundsätzliche Unternehmensziele sowie ihre Ausrichtung im Verkehrs- und lnfrastrukturbereich werden in einem separaten Gesetz geregelt. Vorbehalten bleiben ausserdem die Erlasse über die Rheinschifffahrtsdirektion und die Rheinhäfen.