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915.200 FINMA CH-BS

§ 8 Gesetz über die Basler Kantonalbank - Fremdmittel

Finanzierung und Staatsgarantie
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§ 8 Gesetz über die Basler Kantonalbank · Fremdmittel

1. Die Basler Kantonalbank beschafft sich die übrigen Betriebsmittel durch Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen.

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