Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
915.200 FINMA CH-BS

§ 7 Gesetz über die Basler Kantonalbank - Eigenmittel

Finanzierung und Staatsgarantie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gesetz über die Basler Kantonalbank · Eigenmittel

1. Die Eigenmittel bestehen aus dem Dotationskapital und dem Partizipationskapital sowie aus Reserven. Weitere eigene Mittel können durch die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten gebildet werden.

2. Das Dotationskapital wird vom Kanton unbefristet zur Verfügung gestellt. Es wird dem Kanton nach Möglichkeit aus dem Jahresgewinn entschädigt.

3. Das Partizipationskapital kann von der Basler Kantonalbank durch Ausgabe von Partizipationsscheinen geschaffen werden; es darf die Höhe des ausstehenden Dotationskapitals nicht übersteigen. Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende.

4. Die Basler Kantonalbank verfügt über eine angemessene Eigenmittelausstattung, welche die Grundlage für weitere Wertschöpfungen bildet und zur Risikoreduktion sowie zur Wahrung der strategischen Handlungsfähigkeit beiträgt.

← § 6 Gesetz über die Basler Kantonalbank Firma, Rechtsform, Sitz § 8 Gesetz über die Basler Kantonalbank →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →