§ 7 Gesetz über die Basler Kantonalbank - Eigenmittel
§ 7 Gesetz über die Basler Kantonalbank · Eigenmittel
1. Die Eigenmittel bestehen aus dem Dotationskapital und dem Partizipationskapital sowie aus Reserven. Weitere eigene Mittel können durch die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten gebildet werden.
2. Das Dotationskapital wird vom Kanton unbefristet zur Verfügung gestellt. Es wird dem Kanton nach Möglichkeit aus dem Jahresgewinn entschädigt.
3. Das Partizipationskapital kann von der Basler Kantonalbank durch Ausgabe von Partizipationsscheinen geschaffen werden; es darf die Höhe des ausstehenden Dotationskapitals nicht übersteigen. Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende.
4. Die Basler Kantonalbank verfügt über eine angemessene Eigenmittelausstattung, welche die Grundlage für weitere Wertschöpfungen bildet und zur Risikoreduktion sowie zur Wahrung der strategischen Handlungsfähigkeit beiträgt.