§ 5 Gesetz über die Basler Kantonalbank - Tochtergesellschaften, kontrollierte Unternehmen, Beteiligungen und Konzernführung
§ 5 Gesetz über die Basler Kantonalbank · Tochtergesellschaften, kontrollierte Unternehmen, Beteiligungen und Konzernführung
1. Die Basler Kantonalbank kann in der Schweiz und in der ausländischen Grenzregion Tochtergesellschaften gründen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit anderen Banken strategische Kooperationen eingehen, soweit dies mit ihrem Zweck übereinstimmt sowie entweder im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Basler Kantonalbank selbst liegt.
2. Sie wirkt darauf hin, dass von ihr kontrollierte Unternehmen die Auflagen gemäss § 3 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 2 erfüllen.
3. Die Basler Kantonalbank nimmt die Konzernleitung wahr und führt diese im Rahmen des Geschäfts- und Organisationsreglements aus. Sie erfüllt die Aufgaben gemäss den regulatorischen Vorgaben und stellt sicher, dass die Konzernziele erreicht und die generellen Verhaltensleitlinien eingehalten werden.
4. Kontrollierte Unternehmen werden in der Regel als eigenständige Einheit geführt und treten eigenständig am Markt auf.
5. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates von kontrollierten Unternehmen ist durch eine Person der Basler Kantonalbank zu besetzen.
6. Transaktionen mit kontrollierten Unternehmen sind zu Bedingungen abzuwickeln, die einem Drittvergleich standhalten, sofern ein kontrolliertes Unternehmen in ihrem Zweck nicht einzig auf Dienstleistungen im Konzern ausgerichtet ist.