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§ 4 Gesetz über die Basler Kantonalbank - Geografischer Geschäftskreis

Geschäftskreis
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§ 4 Gesetz über die Basler Kantonalbank · Geografischer Geschäftskreis

1. Die Basler Kantonalbank ist in erster Linie in der Region Basel tätig. Sie betreibt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt Geschäftsstellen und kann in der Schweiz Zweigstellen errichten.

2. Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit sie dem Zweck entsprechen und der Basler Kantonalbank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen sowie dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.

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