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§ 3 Gesetz über die Basler Kantonalbank - Sachlicher Geschäftskreis

Geschäftskreis
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§ 3 Gesetz über die Basler Kantonalbank · Sachlicher Geschäftskreis

1. Die Basler Kantonalbank betreibt im Rahmen ihres Zwecks alle Bankgeschäfte.

2. Sie beachtet die anerkannten Regeln des Risikomanagements und betreibt eine der Grösse der Bank, insbesondere ihrer Ertragskraft, ihrem Eigenkapital und ihren liquiden Mitteln angepasste Risikopolitik.

3. Besonders riskante Geschäftsarten sind der Basler Kantonalbank untersagt. Der Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist zulässig, wenn er primär für die Befriedigung von Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden notwendig ist. Die Basler Kantonalbank verfolgt eine vorsichtige Kreditvergabe.

4. Die Basler Kantonalbank trifft die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen, um die Entgegennahme von unversteuerten Vermögenswerten zu verhindern.

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