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§ 2 Gesetz über die Basler Kantonalbank - Zweck

Rechtsform und Zweck
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§ 2 Gesetz über die Basler Kantonalbank · Zweck

1. Die Basler Kantonalbank betätigt sich als Universalbank. Sie ermöglicht ihrer Kundschaft die sichere und zinstragende Anlage ihrer Ersparnisse und anderer Gelder.

2. Sie ermöglicht nach Massgabe ihrer Mittel und den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt zunächst der Bevölkerung und der Volkswirtschaft des Kantons Basel-Stadt die Befriedigung ihrer Kredit- und Geldbedürfnisse.

3. Sie trägt unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der gegenwärtigen Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand zu einer ausgewogenen sowie ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung des Kantons Basel-Stadt bei, die zugleich die Fähigkeit künftiger Generationen nicht gefährdet, ihre eigene Bedürfnisse zu befriedigen.

4. Sie fördert die Chancengleichheit und die Gleichberechtigung.

5. Sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und strebt einen ihrem Zweck angemessenen Gewinn an.

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