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914.600 IVÖB CH-BS

Art. 64 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 64 IVöB · Übergangsrecht

1. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

2. Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VD.2024.29 · bs (Art. 64 Abs. 1 IVöB)
Public Contract Award Exclusion Appeal Timeliness
Cited in the reasoning regarding transitional law, but the dispositive does not rely on it for the decision's core ruling (non-admission of appeal).