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914.600 IVÖB CH-BS

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Ausstand

Allgemeine Grundsätze
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Art. 13 IVöB · Ausstand

1. Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die

a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;

b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder

e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.

2. Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.

3. Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.

4. Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VD.2018.10 · bs (Art. 13 lit. i der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SG 914.500))
Public Procurement Challenge Regarding Waste Vehicle Tender Termination
Cited when analyzing the requirements for the justified termination of the procedure, particularly the need for important reasons.
VD.2016.69 · bs (Art. 13 Abs. 1 lit. i IVöB)
Challenge to Planning Contract Award Based on Key Personnel Evaluation Error
Cited in the reasoning regarding the possibility of abandoning the procedure due to excessive budgeting, which forms part of the context for price evaluation, but is not explicitly in the dispositive.