914.600
IVÖB
CH-BS
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Verfahrensgrundsätze
Allgemeine Grundsätze
Art. 11 IVöB · Verfahrensgrundsätze
1. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze
a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.