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914.600 IVÖB CH-BS

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Verfahrensgrundsätze

Allgemeine Grundsätze
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Art. 11 IVöB · Verfahrensgrundsätze

1. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze

a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;

b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption;

c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter;

d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;

e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

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