§ 9 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Nachweis der Einhaltung der Arbeitsbedingungen (Art. 12 Abs. 1 und 4 sowie Art. 26 IVöB)
§ 9 EV IVöB · Nachweis der Einhaltung der Arbeitsbedingungen (Art. 12 Abs. 1 und 4 sowie Art. 26 IVöB)
1. Bei den Beschaffungen der Departemente für im Inland zu erbringende Leistungen muss vor Zuschlagserteilung ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zusätzlich zu der in § 8 geforderten Selbstdeklaration ein Nachweis der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen vorliegen.
2. Der Nachweis gemäss Abs. 1 erfolgt durch eine Bestätigung der zuständigen Paritätischen Kommission. Sofern eine solche nicht besteht, erfolgt der Nachweis durch eine Bestätigung einer anderen anerkannten, unabhängigen und vertrauenswürdigen Prüfstelle. Die KFöB kann im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss § 3 Abs. 5 Vorgaben zu den geeigneten Prüfstellen und zu weiteren Anforderungen an den Nachweis machen.
3. Nachweise der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen können auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auftragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen.
4. Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Ausnahmefällen auf die Beibringung eines Nachweises durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen verzichten.
5. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, in welcher Form sie die Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen sicherstellen.