§ 8 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Selbstdeklaration (Art. 12 Abs. 1 - 4 und Art. 26 IVöB)
§ 8 EV IVöB · 4 und Art. 26 IVöB)
1. Bei den Beschaffungen der Departemente muss ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert vor Zuschlagserteilung eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Vorschriften gemäss Art. 12 Abs. 1 - 3 IVöB vorliegen.
2. Selbstdeklarationen der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen können auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auftragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen.
3. Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Ausnahmefällen auf die Beibringung einer Selbstdeklaration durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen verzichten.
4. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, ob sie die Einreichung von Selbstdeklarationen verlangen.