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§ 7 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Förderung von ökologischen Beschaffungen

Allgemeine Grundsätze - Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. i EG IVöB
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§ 7 EV IVöB · Förderung von ökologischen Beschaffungen

1. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber tätigen ihre Beschaffungen unter grösstmöglicher Schonung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.

2. In den Beschaffungen der Departemente ist ab dem für das offene und selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert mindestens eine der nachfolgenden Vorgaben, welche Umwelt- und Ressourcenaspekte zum Inhalt haben, anzuwenden

a) ein Eignungskriterium;

b) ein Zuschlagskriterium mit mindestens 20 % Gewichtung oder

c) eine wesentliche technische Spezifikation.

3. Die Umsetzung der Vorgaben gemäss Abs. 2 oder die Begründung einer ausnahmsweisen Abweichung davon muss in den Verfahrensakten ausdrücklich deklariert werden.

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