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§ 6 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Allgemeine Grundsätze - Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. i EG IVöB
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§ 6 EV IVöB · Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

1. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber fördern bei ihren Beschaffungen, unter Beachtung der staatsvertraglichen Verpflichtungen, die Interessen von Menschen mit Behinderungen.

2. Zur Erreichung der Zielsetzung nach Abs. 1 können die Auftraggeberinnen und Auftraggeber auch die angemessene betriebliche Vertretung von Mitarbeitenden mit Behinderungen als Zuschlagskriterium nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 IVöB vorsehen.

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