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§ 5 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Mitteilung von Verdachtsfällen unzulässiger Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Allgemeine Grundsätze - Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption
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§ 5 EV IVöB · Mitteilung von Verdachtsfällen unzulässiger Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

1. Die KFöB nimmt die Mitteilung von Verdachtsfällen auf unzulässige Wettbewerbsabreden an die Wettbewerbskommission gemäss Art. 45 Abs. 2 IVöB vor. Die Departemente und die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben der KFöB solche Verdachtsfälle umgehend schriftlich mitzuteilen.

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