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§ 4 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 lit. b IVöB)

Allgemeine Grundsätze - Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption
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§ 4 EV IVöB · Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 lit. b IVöB)

1. Alle Personen, die an einem Vergabeverfahren auf Seiten der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber mitwirken, sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen und andere Näheverhältnisse, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen könnten, gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber offenzulegen.

2. Dritte, die auf Seiten der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber an einem Vergabeverfahren mitwirken, haben auf Verlangen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zusätzlich zu den Vorgaben von Abs. 1 eine Erklärung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen.

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