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§ 3 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (§ 5 Abs. 1 lit. g EG IVöB)

Zuständigkeiten und kantonale Fachstelle
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§ 3 EV IVöB · Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (§ 5 Abs. 1 lit. g EG IVöB)

1. Der Kanton führt die Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB), welche Teil des Bau- und Verkehrsdepartements ist. Die KFöB ist die zuständige Stelle gemäss § 5 Abs. 1 lit. g EG IVöB und in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen.

2. Die KFöB sorgt im Rahmen ihrer Kompetenzen für einen einheitlichen Vollzug und für die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie bietet Aus- und Weiterbildungen für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber an.

3. Die KFöB berät und unterstützt die Departemente bei Fragen zum öffentlichen Beschaffungswesen. Sie begleitet die offenen und selektiven Verfahren der Departemente im Binnenmarkt- und Staatsvertragsbereich sowie die freihändigen Verfahren gestützt auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 21 Abs. 2 IVöB ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert und nimmt die entsprechenden Verfügungen und Publikationen vor.

4. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber können Dienstleistungen der KFöB ebenfalls in Anspruch nehmen. Sie schliessen dazu Leistungsvereinbarungen mit der KFöB ab.

5. Die KFöB erarbeitet Prozessabläufe sowie Unterlagen für den Vollzug, wie Vorlagen, Formulare und Merkblätter, welche die Departemente bei ihren Beschaffungen anzuwenden und zu beachten haben. Falls erforderlich, erfolgt die Erarbeitung der Unterlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber entscheiden selbst, ob sie diese Unterlagen verwenden.

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