914.210
CH-BS
§ 25 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Statistik (Art. 50 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)
Veröffentlichungen, Aufbewahrung der Unterlagen und Statistik
§ 25 EV IVöB · Statistik (Art. 50 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)
1. Die KFöB erstellt die Statistik und nimmt die Meldung gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB vor.
2. Über die Erstellung der Statistik und die Mitwirkung der Departemente sowie der anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber kann die KFöB Weisungen erlassen.