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§ 25 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Statistik (Art. 50 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Veröffentlichungen, Aufbewahrung der Unterlagen und Statistik
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§ 25 EV IVöB · Statistik (Art. 50 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

1. Die KFöB erstellt die Statistik und nimmt die Meldung gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB vor.

2. Über die Erstellung der Statistik und die Mitwirkung der Departemente sowie der anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber kann die KFöB Weisungen erlassen.

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