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§ 24 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Aufbewahrungspflicht (Art. 49 Abs. 1 IVöB)

Veröffentlichungen, Aufbewahrung der Unterlagen und Statistik
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§ 24 EV IVöB · Aufbewahrungspflicht (Art. 49 Abs. 1 IVöB)

1. Zusätzlich zu Art. 49 Abs. 1 IVöB sind die spezialgesetzlichen Vorschriften, welche eine längere Aufbewahrungszeit als die IVöB vorsehen oder zur Ablieferung von Unterlagen an ein Archiv verpflichten, zu beachten.

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