914.210
CH-BS
§ 24 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Aufbewahrungspflicht (Art. 49 Abs. 1 IVöB)
Veröffentlichungen, Aufbewahrung der Unterlagen und Statistik
§ 24 EV IVöB · Aufbewahrungspflicht (Art. 49 Abs. 1 IVöB)
1. Zusätzlich zu Art. 49 Abs. 1 IVöB sind die spezialgesetzlichen Vorschriften, welche eine längere Aufbewahrungszeit als die IVöB vorsehen oder zur Ablieferung von Unterlagen an ein Archiv verpflichten, zu beachten.