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§ 22 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Finanzielle Beiträge (Art. 45 Abs. 5 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Aufsicht und Kontrolle über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber
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§ 22 EV IVöB · Finanzielle Beiträge (Art. 45 Abs. 5 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

1. Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Stelle, welche die Beiträge gesprochen hat.

2. Soweit mit Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ist darin auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zu regeln. Gleiches gilt, wenn Objekte oder Leistungen zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

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