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§ 21 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Aufsicht (Art. 45 Abs. 4 und 62 Abs. 1 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Aufsicht und Kontrolle über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber
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§ 21 EV IVöB · Aufsicht (Art. 45 Abs. 4 und 62 Abs. 1 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

1. Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen und Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts.

2. Die Aufsichtsstellen über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind die nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Instanzen.

3. Die Aufsichtsstellen erlassen die notwendigen Weisungen gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.

4. Gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern, die von verschiedenen Kantonen getragen werden, erfolgt die Aufsicht durch die Trägerkantone gemeinsam.

5. Der Regierungsrat nimmt die Anzeigen gemäss Art. 62 Abs. 2 IVöB an die InöB vor.

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