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§ 20 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Gebühren bei Kontrollen und Sanktionen (§ 5 Abs. 1 lit. j EG IVöB)

Gebühren
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§ 20 EV IVöB · Gebühren bei Kontrollen und Sanktionen (§ 5 Abs. 1 lit. j EG IVöB)

1. Für Kontrollen nach Art. 12 Abs. 5 IVöB und für den Erlass von Sanktionsverfügungen nach Art. 45 Abs. 1 IVöB können Gebühren erhoben werden.

2. Die Gebühren für Kontrollen richten sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen der Kontrollstellen, subsidiär nach den Vorgaben dieser Verordnung.

3. Die Gebühren für Kontrollen werden den Anbieterinnen oder Anbietern auferlegt, sofern sie die Kontrolle mit unzutreffenden oder fehlenden Angaben veranlasst haben oder bei ihnen ein Verstoss festgestellt wird. Die Gebühr beträgt 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen beauftragten Personen, zuzüglich der den Kontrollorganen entstehenden Sachauslagen.

4. Die Verfügungsgebühr für Sanktionen wird analog §§ 11 und 12 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 bemessen.

5. Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gilt § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren.

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